Die Satzung
Die FREIEN WÄHLER Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. sind ein eingetragener Verein. Den Vorschriften des Vereinsrechts entsprechend haben die FREIEN WÄHLER Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. eine Satzung, die die Arbeit des Vereins regelt. Die komplette Satzung sehen Sie hier….
Gültige Satzung letztmalig geändert am 25.02.2011.
Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft FREIE WÄHLER – Rheinisch Bergischer Kreis e. V.
(Mitglied im Landesverband der FREIEN WÄHLER NRW)
§ 1: Name, Sitz
Die Unabhängige Wählergemeinschaft FREIE WÄHLER – Rheinisch Bergischer Kreis e.V. ist ein regionaler Zusammenschluss von natürlichen Personen und Ortsvereinigungen der freien und unabhängigen Bürger – und Wählergemeinschaften im Rheinisch Bergischen Kreis. Sie trägt den Namen:
FREIE WÄHLER Rheinisch Bergischer Kreis e.V., Kurzform FREIE WÄHLER
Sitz der FREIEN WÄHLER ist Am Riedbach 9, 42799 Leichlingen
§ 2: Zweck
Zweck der FREIEN WÄHLER ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung auf Kreisebene durch regelmäßige Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften. Die FREIEN WÄHLER wahren die Interessen und Belange der Ortsvereinigungen der FREIEN WÄHLER auf Kreisebene und stützen diese als Interessengemeinschaft.
Die FREIEN WÄHLER unterstützten die Arbeit der örtlichen Wählergemeinschaften, insbesondere durch Information aus dem Bereich des Kreises und fördern die Gründung von Wählergemeinschaften in Gemeinden und Städten des Rheinisch Bergischen Kreises.
Die FREIEN WÄHLER verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
§ 3: Grundsätze
Die FREIEN WÄHLER verfolgen ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
1) Die FREIEN WÄHLER wollen im Interesse der Bürger Einfluss auf die kommunalpolitische Arbeit im Rheinisch Bergischen Kreis nehmen, um insbesondere unabhängigen und parteifreien Wahlbewerbern die Möglichkeit zur Kandidatur zu vermitteln.
2) Mitglieder der FREIEN WÄHLER im Kreistag und in den Ausschüssen des Rheinisch Bergischen Kreises unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeinwohl und Gemeininteresse der Bürger.
3) Das Gebiet der Ortsvereinigung stimmt mit den kommunalpolitischen Grenzen der Städte und Gemein-den überein.
§ 4: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der FREIEN WÄHLER ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr endete als Rumpfgeschäftjahr am 31.12.1997
§ 5: Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der FREIEN WÄHLER anerkennen.
Die Ortsvereinigungen der FREIEN WÄHLER im Rheinisch-Bergischen Kreis, die von den zuständigen Organen der FREIEN WÄHLER aufgenommen wurden, sind Mitglieder der FREIEN WÄHLER. Mitglieder der FREIEN WÄHLER können als natürliche Personen außerdem die Mitglieder der oben genannten Ortsvereinigungen sein. Die Mitglieder der FREIEN WÄHLER sind dadurch auch gleichzeitig Mitglied im Landesverband der Freien Wähler NRW.
In den Gemeinden, in denen es keine örtliche Wählergemeinschaft gibt, besteht die Möglichkeit auf Antrag der FREIEN WÄHLER als Einzelmitglied beizutreten. Zudem besteht die Möglichkeit auch Mitglied der FREIEN WÄHLER zu werden, ohne gleichzeitig Mitglied einer örtlichen Wählergemeinschaft zu sein, deren Mitglieder teilweise oder gänzlich Mitglieder der FREIEN WÄHLER sind.
Lässt ein Verein seine Aktivitäten oder Mitgliedschaft in den FREIEN WÄHLERN durch schriftliche Erklärung ruhen, und/oder hat seine Beiträge nicht bezahlt, so hat dieser bei einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
Über die Aufnahme einer Ortsvereinigung entscheidet die Delegiertenversammlung. Die Aufnahme eines Einzelmitgliedes wird durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit entschieden.
Vorstandsmitglieder, Delegierte und Mitglieder der Vertreterversammlung zur Aufstellung der Kreistagskandidaten müssen Mitglieder der FREIEN WÄHLER sein. Ausnahmen können durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
Personen, die in Parteien oder Gruppierungen, die zu den FREIEN WÄHLERN in Konkurrenz stehen, aktiv mitarbeiten oder sich solchen Parteien oder Gruppierungen auf sonstige Weise anschließen, können nicht Mitglieder der FREIEN WÄHLER sein.
§ 6: Austritt und Ausschluss
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende aus den FREIEN WÄHLERN austreten. Dies ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Beim Austritt eines Ortsvereins aus der FREIEN WÄHLER bleiben Funktionsträger (Fraktions- und Vorstandsmitglieder) auf Kreisebene der FREIEN WÄHLER weiterhin Mitglied der FREIEN WÄHLER.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt:
wenn es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder die freiheitliche Grundord-nung im Staate zu stören versucht,
wenn es gegen die Satzung der FREIEN WÄHLER verstößt oder sie im Ansehen nach innen wie nach außen durch sein Verhalten schädigt,
wenn es bei Wahlen in Konkurrenz zur und deren Ortsvereinen antritt.
wenn es seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den schriftlich zu erteilenden Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Delegiertenversammlung zu. Die Anrufung ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder der FREIEN WÄHLER haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsgemäßen Vorschriften und Beschlüsse der Organe der FREIEN WÄHLER.
§ 8: Beiträge und Finanzen
Die FREIEN WÄHLER finanzieren sich aus einer jährlichen Umlage und Spenden.
Auf Anfrage/Anforderung kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden
Die Ortsvereinigungen melden bis 31. Januar jeden Jahres die Anzahl Ihrer Mitglieder zum Stichtag 1.1. Der Meldung ist eine aktuelle Mitgliederliste beizufügen. Auf der Basis der erfolgten Meldung wird durch den Kassierer bis zum 1.3. eine Rechnung für die Ortsvereinigung erstellt. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31.3. des Jahres zu bezahlen.
Die Delegiertenversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§ 9: Organe
Die Organe der FREIEN WÄHLER sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
§ 10: Die Delegiertenversammlung
– Zuständigkeit, Einberufung, Beschlussfähigkeit
Jeder Mitgliedsverein wählt seine Delegierten und entsendet sie in die Delegiertenversammlung.
Die Delegiertenversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Delegiertenversammlung findet bis zum 30.09. eines Jahres statt.
Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Mit-glieder dieses unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Einladungsfrist beträgt drei Tage.
Die Delegiertenversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht an alle Mitglieder erfolgt ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse, die in den Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen gefasst werden, sind mit dem Abstimmungsergebnis in der Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der FREIEN WÄHLER und grundsätzlich zuständig, soweit nicht anders geregelt ist. Sie kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
Die Einladungen gehen an die Vorstände der Wählergemeinschaften und an die Einzelmitglieder.
– Zusammensetzung, Stimmrecht
Die Delegiertenversammlung besteht aus dem gewählten Vorstand der FREIEN WÄHLER ohne Stimm-recht, sofern das Vorstandsmitglied nicht als Delegierter seines Ortsvereins entsandt ist, und je drei Dele-gierten der örtlichen Wählergemeinschaften, bei jedem 21-zigsten Mitglied kann ein zusätzlicher Delegier-ter gestellt werden.
Einzelmitglieder haben lediglich gemeinschaftliches Stimmrecht und stellen je zehn Einzelmitglieder einen gemeinsamen Delegierten.
– Tagesordnung
Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
Feststellung der Form und fristgerechten Einladung
Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Genehmigung der Tagesordnung
Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
Bericht des Kassierers und der Rechnungsprüfer (Prüfungsprotokoll)
Fragen der Delegierten zu den Berichten
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes oder Ergänzungswahlen zum Vorstand
Wahl von 2 Rechnungsprüfern, eine Wiederwahl ist einmal zulässig
Anträge und Fragen der Delegierten
Verschiedenes
Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Delegiertenversammlung fest.
Darüber hinaus sind Anträge zur Tagesordnung zulässig:
von einer örtlichen Wählergemeinschaft
von jeweils mindestens 4 Delegierten,
sofern der Antrag bis 7 Tage vor der Delegiertenversammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingegangen ist.
§ 11: Der Vorstand
Der Vorstand wird durch Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gewählt.
Die Neuwahl erfolgt jeweils nach zwei Jahren in einer Delegiertenversammlung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand ein Mitglied zuwählen und in die laufende Vorstandsarbeit integrieren.
Bei der nächsten Delegiertenversammlung kann die Zuwahl bestätigt werden oder durch Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Vorstands geändert werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte der FREIEN WÄHLER Rhein-Berg e.V. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand besteht aus:
dem 1.Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem/der Geschäftsführer/in
zugleich Schriftführer/in
dem/der Kassierer/in
3 Beisitzern
dem Vorsitzenden der Kreistagsfraktion mit beratender Funktion
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (der Vorstand der den Verein gerichtliche und außergerichtlich vertritt) besteht aus dem/der:
(1) 1.Vorsitzenden
(2) 2.Vorsitzenden
Die Vorstandsmitglieder unter (1) und (2) haben Einzelvertretungsrecht.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Delegiertenversammlung gewählt,
Der Vorstand ist das ausführende Organ der FREIEN WÄHLER. Er ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden und trifft seine Entscheidungen im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder diese beantragen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
§ 12: Protokolle, Wahlen, Abstimmungen
Die Organe haben über alle Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit, Tagesordnung, Anwesenheitsliste und die gefassten Beschlüsse enthalten; sie sind zu nummerieren und vom Schriftführer/in aufzubewahren.
Wahlen und Abstimmungen werden, soweit vom Gesetz oder der Satzung nicht anders bestimmt, offen durchgeführt. Erhebt sich gegen eine offene Abstimmung Widerspruch, ist geheim abzustimmen.
Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine anderen Vorschriften bestehen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
Ein Beschluss über die Auflösung der FREIEN WÄHLER kann nur mit einer dreiviertel Mehrheit der Stimmberechtigten der Delegiertenversammlung gefasst werden.
Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung der FREIEN WÄHLER darf nur entschieden werden, wenn dies in der Einladung zur Delegiertenversammlung in der Tagesordnung aufgenommen ist. Der Wort-laut der Anträge ist der Einladung beizufügen.
§ 13: Aufstellung von Bewerbern für die Kreistagswahl
Wahlbewerber werden nach den jeweiligen gültigen gesetzlichen Bestimmungen gewählt. Zuständig ist eine Vertreterversammlung, zu der jede Ortsvereinigung Vertreter in geheimer Wahl wählt. Die Vertreterversammlung besteht aus drei Vertretern jeder örtlichen Wählergemeinschaft.
Der Vorstand der FREIEN WÄHLER hat in der Vertreterversammlung kein Stimmrecht.
Für die Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind der 1. und 2. Vorsitzende der FREIEN WÄHLER zuständig.
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung wird unter der Leitung des lebensältesten Vertreters gewählt.
Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden der FREIEN WÄHLER.
Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.
Das Verfahren über die Aufstellung der Bewerber für die Kreistags- Wahlbezirke und Reservelistenplätze ergibt sich aus der gesetzlichen Wahlordnung.
Bei allen Wahlvorgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14: Haftung
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 ist ausgeschlossen, wie die persönliche Haftung der Mitglieder.
§ 15: Auflösung der FREIEN WÄHLER
Bei Auflösung der FREIEN WÄHLER ist das restliche Vermögen gemeinnützigen Zwecke zuzuführen.
Über die Verwendung bestimmt die auflösende Versammlung nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
beschlossen am 02.04.2001
letztmalig geändert am 25.02.2011 durch die Delegiertenversammlung in Bergisch Gladbach
Für die Richtigkeit:
Klaus Dieter Ziepke
1. Vorsitzender
Margarete Beckers
Schriftführerin